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kastrationspflicht
Ich will helfen

Werden Halter, die ihre Katze nicht kastrieren lassen wollen, diese nicht einfach einsperren? Wäre das nicht tierschutzwidrig?

Die reine Wohnungshaltung von Katzen ist gemäss dem Schweizer Tierschutzrecht zulässig. Katzen sind in ihrem Raumbedarf sehr anpassungsfähig, sofern sie von Anfang an als Wohnungskatzen gehalten werden. Nicht artgerecht wäre es, eine Katze, die Freigang gewohnt ist, in eine Wohnung zu sperren. Aus diesem Grund sollte sich jeder Halter vorgängig überlegen, ob er seine Katze kastrieren lassen oder sich eine Wohnungskatze anschaffen möchte.

Wohnungskatzen müssen ebenfalls tiergerecht gehalten werden, anderenfalls liegt ein Gesetzesverstoss vor. Abgesehen davon werden die betreffenden Halter auch merken, welche Nachteile die Haltung von Wohnungskatzen mit sich bringt und überlegen müssen, ob sie das wirklich wollen. Es sind z.B. genügend Katzenklos und Kratzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Zudem besteht keine Garantie, dass sich auch eine angemessen umsorgte Wohnungskatze aus Langeweile nicht einmal an die Möbel macht. Wollen diese Halter nur einmal einen Wurf Katzenkinder haben, werden sie diese nicht das ganze Leben lang in der Wohnung halten.

Führt die Einführung einer Kastrationspflicht nicht zum Aussterben der Hauskatze?

Nein, dies ist sehr unwahrscheinlich. Zunächst wird es schwierig werden, sämtliche Streunerkatzen kastrieren zu können, d.h. es muss stets mit einer Restzahl an unkastrierten Katzen gerechnet werden. Ferner kommen aus dem Ausland neue Katzen über die offene grüne Grenze, die ebenfalls für Nachwuchs in der Schweiz sorgen. Im Übrigen bleibt die private Zucht von Katzen weiterhin möglich. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass die Hauskatze vom Aussterben bedroht ist, kann das Gesetz beziehungsweise die Verordnung erneut den Umständen angepasst werden.

Wird mit einer Kastrationspflicht in unzulässiger Weise in die Eigentumsrechte der Tierhalter eingegriffen?

Eine Kastrationspflicht greift zwar in die Eigentumsrechte der Halter ein. Allerdings hat der Gesetzgeber stets verschiedene Interessen und Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen. Im konkreten Beispiel steht der Eigentumsfreiheit des Halters das Wohl der Katzen gegenüber. Der Gesetzgeber hat also nicht nur das Eigentum der Halter zu respektieren, sondern muss auch das Wohl der Tiere garantieren. Das Tierschutzrecht setzt der willkürlichen Eigentumsausübung des Halters generell Grenzen. Auch in anderen Erlassen sind zudem Eingriffe in die Eigentumsrechte von Tierhaltern vorgesehen. Zu denken ist dabei etwa an die im Tierseuchenrecht enthaltene Chippflicht für Hunde.

Durch eine Kastrationspflicht kann das Katzenelend in der Schweiz minimiert werden. Das Wohlergehen vieler Tiere steht hier klar über den Eigentumsinteressen der Halter. Da eine Kastrationspflicht zudem nur so weit in die Eigentumsrechte des Halters eingegriffen wird, wie es für die Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist, handelt es sich somit um eine verhältnismässige Massnahme.

Warum wird nicht – analog zu Hunden – gleichzeitig eine Chip- und Registrierpflicht für Katzen verlangt?

Bei der vorliegenden Petition liegt die Bestandeskontrolle im Fokus. Die Kastrationspflicht hat einen direkten Einfluss auf die Streunerpopulation und führt zu einer Reduktion des vorherrschenden Katzenleids in der Schweiz.
Die Initianten der Petition befürworten eine Registrationspflicht von Katzen und empfinden diese als wichtiges Instrument, insbesondere um die Anzahl ausgesetzter Katzen in der Schweiz zu reduzieren. Diese Petition konzentriert sich jedoch nur auf die Bestandeskontrolle. Um die Petition inhaltlich nicht zu überladen, haben die Initianten auf eine Kombination der beiden Forderungen verzichtet. Eine Chippflicht von Katzen wäre als unterstützende Massnahme denkbar. Eine Registrationspflicht alleine kann die unerwünschte Fortpflanzung faktisch jedoch nicht verhindern.

Es gab kürzlich bereits einen Vorstoss zur Chippflicht bei Katzen, der aber nicht mehr weiter verfolgt wurde (vgl. Postulat 13.3698).

Was versteht man unter einer „Freigänger“-Katze?

Als „Freigänger“ gelten Hauskatzen mit freiem Auslauf, deren Sozial- und Sexualkontakte zu anderen Katzen nicht kontrollierbar sind. Nicht als Freigänger gelten somit Katzen, die sich ausschliesslich in der Wohnung oder in für Drittkatzen nicht zugänglichen Räumen (Balkon, umzäunter Garten etc.) aufhalten.

Kann nicht einfach durch ein Tötungsverbot verhindert werden, dass überzählige Katzen aus Gründen der Populationskontrolle getötet werden?

Nein. Das Schweizer Tierschutzrecht kennt keinen allgemeinen Lebensschutz. Das bedeutet, dass in der Schweiz auch gesunde oder überzählige Tiere getötet werden dürfen, sofern dies gemäss den Vorgaben des Tierschutzrechts geschieht. Ein Verbot des Tötens von Katzen aus Gründen der Populationskontrolle wäre daher politisch nur schwer durchsetzbar. Zudem wäre ein solches Verbot nur eine Begleitmassnahme zur Erreichung des eigentlichen Ziels der Petition – und das ist die Reduzierung der Anzahl Streunerkatzen via Kastration.

Was regelt das Tierschutzrecht zum heutigen Zeitpunkt?

Die Schweizer Tierschutzverordnung (Art. 25 Abs. 4 TSchV) schreibt vor, dass ein Tierhalter die zumutbaren Massnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren. Gemäss dem eidgenössischen Jagdgesetz (Art. 5 Abs. 3 lit. a JSG) dürfen verwilderte Hauskatzen zudem das ganze Jahr über bejagt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Erschiessen gestattet ist, bestimmt das kantonale Jagdrecht.

Warum muss die Kastrationspflicht auf Bundesebene gelöst werden und kann nicht den Kantonen überlassen werden?

Tierschutz ist eine Bundeskompetenz (Art. 80 BV). D.h. der Bund hat die Verantwortung, Vorschriften über den Schutz von Tieren zu erlassen. Die Kantone haben diesbezüglich keine Rechtsetzungskompetenzen. Ihnen ist lediglich der Vollzug der Tierschutzvorschriften vorbehalten. Da Massnahmen zur Bestandeskontrolle insbesondere zum Schutze des Wohlergehens der Tiere erlassen werden, handelt es sich um eine tierschutzrelevante Bestimmung, die der Bund entweder im Tierschutzgesetz oder in der dazugehörigen Tierschutzverordnung einbetten kann.

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