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kastrationspflicht
Ich will helfen

Kann nicht einfach durch ein Tötungsverbot verhindert werden, dass überzählige Katzen aus Gründen der Populationskontrolle getötet werden?

Nein. Das Schweizer Tierschutzrecht kennt keinen allgemeinen Lebensschutz. Das bedeutet, dass in der Schweiz auch gesunde oder überzählige Tiere getötet werden dürfen, sofern dies gemäss den Vorgaben des Tierschutzrechts geschieht. Ein Verbot des Tötens von Katzen aus Gründen der Populationskontrolle wäre daher politisch nur schwer durchsetzbar. Zudem wäre ein solches Verbot nur eine Begleitmassnahme zur Erreichung des eigentlichen Ziels der Petition – und das ist die Reduzierung der Anzahl Streunerkatzen via Kastration.

Was regelt das Tierschutzrecht zum heutigen Zeitpunkt?

Die Schweizer Tierschutzverordnung (Art. 25 Abs. 4 TSchV) schreibt vor, dass ein Tierhalter die zumutbaren Massnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren. Gemäss dem eidgenössischen Jagdgesetz (Art. 5 Abs. 3 lit. a JSG) dürfen verwilderte Hauskatzen zudem das ganze Jahr über bejagt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Erschiessen gestattet ist, bestimmt das kantonale Jagdrecht.

Warum muss die Kastrationspflicht auf Bundesebene gelöst werden und kann nicht den Kantonen überlassen werden?

Tierschutz ist eine Bundeskompetenz (Art. 80 BV). D.h. der Bund hat die Verantwortung, Vorschriften über den Schutz von Tieren zu erlassen. Die Kantone haben diesbezüglich keine Rechtsetzungskompetenzen. Ihnen ist lediglich der Vollzug der Tierschutzvorschriften vorbehalten. Da Massnahmen zur Bestandeskontrolle insbesondere zum Schutze des Wohlergehens der Tiere erlassen werden, handelt es sich um eine tierschutzrelevante Bestimmung, die der Bund entweder im Tierschutzgesetz oder in der dazugehörigen Tierschutzverordnung einbetten kann.

NetAP – Network for Animal Protection

NetAP ist eine gemeinnützige, unabhängige und international tätige Schweizer Tierschutzorganisation, die sich insbesondere der Problematik im Zusammenhang mit Strassentieren widmet und alleine im Jahr 2015 wieder über 13’000 Kastrationen von Hunden und Katzen in der Schweiz und im Ausland ermöglicht hat.
Schweizweit werden jedes Jahr zahlreiche Kastrationsaktionen durchgeführt. Dabei wird intensiv mit anderen Organisationen zusammengearbeitet. Ein zentraler Pfeiler ist die ehrenamtliche Tätigkeit von Tierärzten und vielen weiteren Freiwilligen sowie die unerlässliche Unterstützung durch die Spender.

Tier im Recht

Die TIR ist eine gemeinnützige und unabhängige Tierschutzorganisation, die sich seit 1996 beharrlich für eine kontinuierliche Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung engagiert. Schweizweit einzigartig fokussiert sie dabei vor allem auf juristische Aspekte. Um die Hebelwirkung des Rechts auszunutzen, erarbeitet die TIR solide Grundlagen für strenge Gesetze sowie ihren konsequenten Vollzug. Sie hilft so nicht nur in Einzelfällen, sondern generell und allen Tieren. Mit ihrer umfangreichen publizistischen Tätigkeit und ihrem breiten Dienstleistungsangebot hat sich die TIR in den letzten Jahren als Kompetenzzentrum für Fragen zum Tier in Recht, Ethik und Gesellschaft etabliert.

Anlass/Hintergrund

Das Katzenelend in der Schweiz ist gross.

Die Katze zählt zu des Schweizers liebsten Heimtieren. Hochrechnungen zu Folge leben ca. 1,4 Millionen Katzen in unserem Land (vgl. BLV oder VHN).

Hunderttausende von Katzen sind jedoch herrenlos. Sie vegetieren auf Bauernhöfen, auf Fabrikarealen, in Schrebergärten oder in Gärtnereien vor sich hin. Niemand fühlt sich für sie verantwortlich. Hunger, Krankheiten und Unfälle machen ihnen das Leben schwer. Gegen dieses Elend will kaum jemand etwas unternehmen.

Das Wachstum der Katzenpopulation wird nicht kontrolliert und die Zahl der Katzen nimmt schnell zu (vgl. Katzen-Geburtenpyramide). Hierfür gibt es verschiedene Gründe: Einerseits pflanzen sich die herrenlosen Tiere untereinander fort. Andererseits tragen Freigänger-Katzen, welche von ihren Haltern nicht kastriert werden, massgeblich zu einem unkontrollierten Wachstum der Streunerpopulation bei, indem sie sich mit anderen herrenlosen oder Freigänger-Katzen paaren und so ständig für weiteren Nachwuchs sorgen.

Die Schweizer Tierschutzverordnung (Art. 25 Abs. 4 TSchV) schreibt vor, dass ein Tierhalter die zumutbaren Massnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass sich seine Tiere übermässig vermehren. Dennoch werden in der Schweiz jährlich schätzungsweise 100’000 unerwünschte Katzen getötet, das heisst erschlagen, ertränkt, erstickt, erschossen oder eingeschläfert. Gemäss dem eidgenössischen Jagdgesetz (Art. 5 Abs. 3 lit. a JSG) dürfen verwilderte Hauskatzen zudem das ganze Jahr über bejagt werden. Das Parlament hat es 2013 unterlassen, diese Bestimmung aus dem Jagdgesetz zu entfernen (vgl. Motion Nr. 11.3664). Ob und unter welchen Voraussetzungen das Erschiessen gestattet ist, entscheidet das kantonale Jagdrecht.

Das Tierschutzrecht sieht also eine Populationskontrolle vor, regelt aber nicht die wirkungsvolle Umsetzung. Im Ergebnis findet deshalb keine Bestandesregulierung statt. Anstatt über eine Kastrationspflicht zu sprechen, die das Problem der Überpopulation nachhaltig an der Wurzel packen würde und künftiges Leid präventiv verhindern könnte, nimmt man weiterhin in Kauf, dass Katzen auf tierschutzwidrige Weise getötet werden. Die systematische Kastration von Freigänger-Katzen ist eine verhältnismässige und „humane“ Massnahme, um den Bestand der Katzen effektiv und nachhaltig zu regulieren.

Weil der aktuelle Wortlaut des Art. 25 Abs. 4 TSchV offensichtlich nicht ausreicht, um die Katzenpopulation tiergerecht zu regulieren, braucht es eine weitere steuernde Massnahme. Die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung ist entsprechend anzupassen und eine zwingende Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen aufzunehmen.

Eine Kastrationspflicht für Katzen wurde im Ausland bereits an verschiedenen Orten erfolgreich eingeführt. So passen z.B. in Deutschland gestützt auf § 13b Tierschutzgesetz die verschiedene Städte/Gemeinden ihre Kommunalverordnungen an. Eine Liste der deutschen Städte/Gemeinden mit einer Katzenkastrationspflicht findet sich hier: Tierschutzbund.de. Für Österreich vgl. Anlage 1, Art. 2 Abs. 10 der 2. Tierhaltungsverordnung. 

Katzen-Geburtenpyramide
 
Katzenpyramide