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Tier im Recht
Rigistrasse 9
CH-8006 Zürich
Tier im Recht
Rigistrasse 9
CH-8006 Zürich
Damit sollen die folgenden Ziele erreicht werden:
Die Beschränkung der Kastrationspflicht auf „Freigänger“ zielt auf Katzen ab, welche unkontrolliert Sozial- und Sexualkontakte zu anderen Katzen haben können. Halter, welche ihre Katzen nicht kastrieren lassen wollen, können sich dieser Pflicht mit geeigneten Massnahmen entbinden: durch eine strikte Wohnungshaltung oder eine Haltung in einem eingezäunten, ausbruchsicheren Gehege.
Die Kastration von Katzen weist u.a. folgende Vorteile auf:
Nein. Um effektiv und nachhaltig eine Population unter Kontrolle zu bringen, muss an der Quelle angesetzt werden und das ist die Verhinderung der Geburt. Alternative Massnahmen zielen oft, wenn überhaupt, nur auf eine Symptombekämpfung, ohne wirkungsvoll an der Wurzel der Ursache anzuknüpfen. Gerade z.B. Tierheimen wird mit dieser Massnahme ebenfalls geholfen, weil damit der ununterbrochene Zustrom neuer Tiere gestoppt werden kann. Ferner sind alternative Massnahmen nicht im Interesse des Tieres selber.
Werden bei einer Katze die Eierstöcke entfernt, gibt es weniger Komplikationen. Bleiben die Eierstöcke wie bei einer blossen Sterilisation drin, läuft der Hormonfluss dauernd weiter. Das hat zur Folge, dass die Gebärmutter aktiv bleibt und sich nicht zurückentwickeln wird, was zu Gebärmutterentzündungen und in seltenen Fällen auch zu Gebärmuttertumoren führen kann. Dann muss die Katze nochmals operiert werden und es muss auch die Gebärmutter mitentfernt werden. Von der Intensität her sind beide medizinische Eingriffe (Sterilisation und Kastration) vergleichbar, weshalb es aus medizinischer Sicht verhältnismässiger ist, die Eierstöcke gleich bei der ersten Operation zu entfernen, um so auch medizinischen Komplikationen vorzubeugen.
Die Kastrationspflicht zielt darauf ab, die unkontrollierte Erhöhung der Katzenpopulation zu vermeiden. Solange eine Katze in einer Wohnung oder in einem eingezäunten Garten lebt, kommt es nicht zu unerwünschtem Nachwuchs. Bei frei streunenden Katzen ist eine ungewollte Vermehrung hingegen durchaus möglich bzw. sehr wahrscheinlich.
Das Ausleben des Sexualtriebs und das Aufziehen von Jungtieren sind wichtige Aspekte des tierlichen Lebens, für das Wohlergehen der Tiere aber nicht zwingen notwendig. Trotzdem stellt die Kastration einen Eingriff in die Würde der Katze dar, da sie das Ausleben arttypischer Verhaltensweisen unterbindet. Der Tierwürdeschutz gilt jedoch nicht absolut. So kann eine Beeinträchtigung der Tierwürde gerechtfertigt sein, wenn dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden. Durch die Kastration von Freigänger-Katzen kann viel Tierleid vermieden werden. Das Interesse daran, die Katzenpopulation zu kontrollieren und so unnötiges Leid einer Vielzahl von Tieren zu verhindern, überwiegt das Interesse des einzelnen Tieres am Ausleben des Sexual- und Aufzuchttriebs, der durch die Kastration ohnehin massiv reduziert wird. Der Eingriff in die Tierwürde ist somit gerechtfertigt.
Die reine Wohnungshaltung von Katzen ist gemäss dem Schweizer Tierschutzrecht zulässig. Katzen sind in ihrem Raumbedarf sehr anpassungsfähig, sofern sie von Anfang an als Wohnungskatzen gehalten werden. Nicht artgerecht wäre es, eine Katze, die Freigang gewohnt ist, in eine Wohnung zu sperren. Aus diesem Grund sollte sich jeder Halter vorgängig überlegen, ob er seine Katze kastrieren lassen oder sich eine Wohnungskatze anschaffen möchte.
Wohnungskatzen müssen ebenfalls tiergerecht gehalten werden, anderenfalls liegt ein Gesetzesverstoss vor. Abgesehen davon werden die betreffenden Halter auch merken, welche Nachteile die Haltung von Wohnungskatzen mit sich bringt und überlegen müssen, ob sie das wirklich wollen. Es sind z.B. genügend Katzenklos und Kratzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Zudem besteht keine Garantie, dass sich auch eine angemessen umsorgte Wohnungskatze aus Langeweile nicht einmal an die Möbel macht. Wollen diese Halter nur einmal einen Wurf Katzenkinder haben, werden sie diese nicht das ganze Leben lang in der Wohnung halten.
Nein, dies ist sehr unwahrscheinlich. Zunächst wird es schwierig werden, sämtliche Streunerkatzen kastrieren zu können, d.h. es muss stets mit einer Restzahl an unkastrierten Katzen gerechnet werden. Ferner kommen aus dem Ausland neue Katzen über die offene grüne Grenze, die ebenfalls für Nachwuchs in der Schweiz sorgen. Im Übrigen bleibt die private Zucht von Katzen weiterhin möglich. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass die Hauskatze vom Aussterben bedroht ist, kann das Gesetz beziehungsweise die Verordnung erneut den Umständen angepasst werden.
Eine Kastrationspflicht greift zwar in die Eigentumsrechte der Halter ein. Allerdings hat der Gesetzgeber stets verschiedene Interessen und Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen. Im konkreten Beispiel steht der Eigentumsfreiheit des Halters das Wohl der Katzen gegenüber. Der Gesetzgeber hat also nicht nur das Eigentum der Halter zu respektieren, sondern muss auch das Wohl der Tiere garantieren. Das Tierschutzrecht setzt der willkürlichen Eigentumsausübung des Halters generell Grenzen. Auch in anderen Erlassen sind zudem Eingriffe in die Eigentumsrechte von Tierhaltern vorgesehen. Zu denken ist dabei etwa an die im Tierseuchenrecht enthaltene Chippflicht für Hunde.
Durch eine Kastrationspflicht kann das Katzenelend in der Schweiz minimiert werden. Das Wohlergehen vieler Tiere steht hier klar über den Eigentumsinteressen der Halter. Da eine Kastrationspflicht zudem nur so weit in die Eigentumsrechte des Halters eingegriffen wird, wie es für die Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist, handelt es sich somit um eine verhältnismässige Massnahme.
Bei der vorliegenden Petition liegt die Bestandeskontrolle im Fokus. Die Kastrationspflicht hat einen direkten Einfluss auf die Streunerpopulation und führt zu einer Reduktion des vorherrschenden Katzenleids in der Schweiz.
Die Initianten der Petition befürworten eine Registrationspflicht von Katzen und empfinden diese als wichtiges Instrument, insbesondere um die Anzahl ausgesetzter Katzen in der Schweiz zu reduzieren. Diese Petition konzentriert sich jedoch nur auf die Bestandeskontrolle. Um die Petition inhaltlich nicht zu überladen, haben die Initianten auf eine Kombination der beiden Forderungen verzichtet. Eine Chippflicht von Katzen wäre als unterstützende Massnahme denkbar. Eine Registrationspflicht alleine kann die unerwünschte Fortpflanzung faktisch jedoch nicht verhindern.
Es gab kürzlich bereits einen Vorstoss zur Chippflicht bei Katzen, der aber nicht mehr weiter verfolgt wurde (vgl. Postulat 13.3698).
Als „Freigänger“ gelten Hauskatzen mit freiem Auslauf, deren Sozial- und Sexualkontakte zu anderen Katzen nicht kontrollierbar sind. Nicht als Freigänger gelten somit Katzen, die sich ausschliesslich in der Wohnung oder in für Drittkatzen nicht zugänglichen Räumen (Balkon, umzäunter Garten etc.) aufhalten.